Gera­de neue Mit­ar­bei­ter oder an einer Beschäf­ti­gung in der Zeit­ar­beit Inter­es­sier­te ste­hen anfangs vor vie­len Fra­gen, wie bei­spiels­wei­se „Bekom­me ich mein Gehalt wei­ter­hin bezahlt, wenn ich ein­mal nicht im Ein­satz bin?“, „Wer­den mei­ne Fahrt­kos­ten zum Ein­satz­ort erstat­tet?“ oder „Wer ist für mich zuständig?“.

Im Fol­gen­den sol­len eini­ge Aspek­te der Rech­te, aber auch der Pflich­ten eines Zeit­ar­beit­neh­mers beleuch­tet werden.

Arbeits­ver­hält­nis — Ihre Rech­te und Pflich­ten schwarz auf weiß

Als Zeit­ar­beit­neh­mer gibt Ihnen das Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) und das Nach­weis­ge­setz das Recht, von Ihrem Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men die wesent­li­chen Inhal­te des Zeit­ar­beits­ver­hält­nis­ses in schrift­li­cher Form zu erhalten.

In der Regel schlie­ßen Sie mit Ihrem Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men einen Arbeits­ver­trag, aus dem sich die grund­le­gen­den Arbeits­be­din­gun­gen wie bei­spiels­wei­se die Zusam­men­set­zung, Höhe und Fäl­lig­keit der Ver­gü­tung und die Zahl der Urlaubs­ta­ge ergeben.
Auf­grund der Drei­ecks­kon­stel­la­ti­on der Zeit­ar­beit (sie­he „Was ist Zeit­ar­beit), sind Sie zwar beim ent­lei­hen­den Kun­den­un­ter­neh­men tätig, Sie blei­ben aber Zeit­ar­beit­neh­mer des Per­so­nal­dienst­leis­ters. Das bedeu­tet, dass Sie z.B. Urlaubs­wün­sche zunächst immer mit dem Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men erör­tern. Das glei­che gilt, wenn Sie sich ein­mal krank mel­den müs­sen, oder wenn Sie Stun­den ihres Arbeits­zeit­kon­tos abbau­en möchten.

Von Min­dest­lohn bis equal pay

Der Zeit­ar­beit­neh­mer erhält sei­ne Ver­gü­tung aus­schließ­lich von sei­nem Arbeit­ge­ber, dem Ver­lei­her. Er hat Ihnen das ver­ein­bar­te Arbeits­ent­gelt auch dann zu bezah­len, wenn er für Sie ein­mal kei­nen Ein­satz bei einem Ent­lei­her hat.

Zum Schutz der Zeit­ar­beit­neh­mer hat der Gesetz­ge­ber im AÜG eine Lohn­un­ter­gren­ze vorgesehen.

Lohn­un­ter­gren­ze

Der Ver­lei­her ist ver­pflich­tet, Ihnen seit 01.11.2012 min­des­tens ein Brut­to­ent­gelt pro Arbeits­stun­de von 7,50 € in den neu­en Bun­des­län­dern und von 8,19 € in den übri­gen Bun­des­län­dern zu zah­len. Grund­sätz­lich erhal­ten Sie das Min­dest­stun­den­ent­gelt Ihres Arbeits­or­tes. Sind Sie aus­wär­tig unter­ge­bracht und ist das Min­dest­stun­den­ent­gelt an dem Ort, an dem Sie vom Per­so­nal­dienst­leis­ter ein­ge­stellt wur­den (Ein­stel­lungs­ort) höher als am Arbeits­ort, kön­nen Sie das höhe­re Min­dest­stun­den­ent­gelt beanspruchen.

Dar­über hin­aus gibt es wei­te­re Bran­chen, in denen all­ge­mein­ver­bind­li­che Tarif­ver­trä­ge, bzw. Rechts­ver­ord­nun­gen Ihnen Min­dest­ar­beits­be­din­gun­gen zusi­chern. Die ent­spre­chen­den Bran­chen und die ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen fin­den Sie in unse­rem Bereich „Bran­chen­ta­rif­zu­schlä­ge“. Zudem fin­den sich sämt­li­che aktu­el­len Rechts­nor­men zum The­ma Min­dest­lohn auf der Home­page des Zolls, der in die­sem Umfeld eine Kon­troll­funk­ti­on inne hat. Home­page des Zolls

Tarif­ver­trag­li­che Vergütung

In der Regel gilt für Ihr Arbeits­ver­hält­nis ein Tarif­ver­trag der Zeit­ar­beit. Die Anwen­dung der Tarif­wer­ke der Zeit­ar­beit wird Ihr Per­so­nal­dienst­leis­ter regel­mä­ßig mit Ihnen im Arbeits­ver­trag vereinbaren.

Annä­he­rung an equal pay durch Branchentarifzuschläge

Der Zeit­ar­beit­neh­mer erhält — bei Vor­lie­gen der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen — sog. Bran­chen­zu­schlä­ge, sofern er in Betrie­ben bestimm­ter Bran­chen tätig wird. Für wel­che Berei­che bereits ent­spre­chen­de Bran­chen­zu­schlags­ta­rif­ver­trä­ge aus­ge­han­delt wur­den, fin­den Sie in unse­rer Rubrik „Bran­chen­ta­rif­zu­schlä­ge“. (Link setzen)

In der Regel unbe­fris­te­tes Arbeitsverhältnis

Sofern mit dem Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men ein unbe­fris­te­tes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis besteht, darf der Per­so­nal­dienst­leis­ter dem Zeit­ar­beit­neh­mer nach Been­di­gung sei­nes Ein­sat­zes nicht ein­fach kün­di­gen. Zuerst ist er ver­pflich­tet, mit allen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­teln nach einem Anschluss­auf­trag zu suchen.

In ein­satz­frei­en Zei­ten kann das Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men gege­be­nen­falls auf die Stun­den zurück­grei­fen, die der Zeit­ar­beit­neh­mer auf sei­nem Arbeits­zeit­kon­to erwirt­schaf­tet hat. Dabei han­delt es sich um die Stun­den, die über die Beschäf­ti­gungs­zeit hin­weg zusätz­lich zur ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit geleis­tet wur­den und einem Arbeits­zeit­kon­to gut geschrie­ben wur­den. Die­ses Instru­ment sehen nahe­zu alle Tarif­wer­ke der Zeit­ar­beit vor, um unter ande­rem die Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit von Zeit­ar­beit­neh­mern zu sichern.

Soll­ten alle die­se Maß­nah­men erfolg­los blei­ben, muss der Ver­lei­her bei Aus­spruch einer Kün­di­gung die gesetz­li­chen bzw. die tarif­ver­trag­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten beach­ten. Zur Ver­mei­dung einer Sperr­zeit durch die Agen­tu­ren für Arbeit müs­sen Sie sich recht­zei­tig per­sön­lich bei Ihrer Arbeits­agen­tur arbeit­su­chend melden.

Kle­be­ef­fekt beim Ent­lei­her- Infor­ma­ti­on über Arbeitsplätze

Nach Been­di­gung Ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses mit dem Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men dür­fen Sie ein Arbeits­ver­hält­nis mit dem ent­lei­hen­den Unter­neh­men ein­ge­hen. Dafür müs­sen Sie dem Ver­lei­her kei­ne Ver­mitt­lungs­ge­bühr oder ähn­li­ches bezah­len. Seriö­se Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men for­cie­ren den sog. Kle­be­ef­fekt, indem sie eine ver­mitt­lungs­ori­en­tier­te Per­so­nal­dienst­leis­tung betreiben.

Der Ent­leih­be­trieb hat Sie zudem über freie Arbeits­plät­ze zu infor­mie­ren, die in sei­nem Unter­neh­men besetzt wer­den sollen.

Fle­xi­bi­li­tät und Einsatzort

Als Zeit­ar­beit­neh­mer muss man fle­xi­bel sein, d.h. man muss even­tu­ell auch wei­ter ent­fern­te Ein­satz­or­te wahr­neh­men. Aus­schlag­ge­bend ist hier prin­zi­pi­ell die im Arbeits­ver­trag fest­ge­leg­te Rege­lung zum Arbeits­ort, die im Regel­fall einen räum­lich sehr weit gefass­ten Ein­satz­be­reich vor­sieht, um Ihnen mög­lichst vie­le Arbeits­an­ge­bo­te unter­brei­ten zu können.

Über ent­ste­hen­de Fahrt­kos­ten kön­nen Zeit­ar­beit­neh­mer und Per­so­nal­dienst­leis­ter unter Beach­tung tarif­ver­trag­li­cher Bestim­mun­gen der Zeit­ar­beit und der Vor­schrif­ten des Steu­er­rechts Ver­ein­ba­run­gen treffen.

Dies ist nur ein stich­punkt­ar­ti­ger Über­blick. Ergän­zen­de Infor­ma­tio­nen zu Ihren Rech­ten und Pflich­ten ent­hält das Merk­blatt für Leiharbeitnehmer/innen der Bun­des­agen­tur für Arbeit.

Sofern Ihre indi­vi­du­el­len Fra­gen trotz­al­lem nicht beant­wor­tet wur­den, erhal­ten Sie unter Häu­fig gestell­te Fra­gen (FAQ) einen wei­te­ren Über­blick. Oder besu­chen Sie unse­re Sek­ti­on „Sie fra­gen – Exper­ten ant­wor­ten“.  Unse­re exter­nen Fach­be­ra­ter wer­den sich zeit­nah mit Ihrer Fra­ge­stel­lung aus­ein­an­der­set­zen und Ihnen per Mail ger­ne eine unver­bind­li­che Ant­wort zu Ihren Punk­ten zukom­men lassen.