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Ein Umzug ist mit hohen Kos­ten ver­bun­den. Doch wer für sei­nen Job umzieht, kann sich einen Teil der Kos­ten mit­hil­fe der Steu­er­erklä­rung zurück­ho­len. So geht‘s.

Wer in Zeit­ar­beit beschäf­tigt ist, bekommt häu­fig Ange­bo­te von Fir­men, die in einer ande­ren Stadt ansäs­sig sind. Dann stellt sich die Fra­ge, ob es sinn­voll ist, für einen Zeit­ar­beits-Job umzu­zie­hen. Dies lässt sich nicht pau­schal beant­wor­ten. Zeit­ar­beits­neh­mer soll­ten sich zuerst aus­rech­nen, wie viel der Wohn­ort­wech­sel in etwa kos­ten wird und wel­che Umzugs­kos­ten sich steu­er­lich abset­zen las­sen. Anschlie­ßend soll­te die Dau­er der geplan­ten Beschäf­ti­gung abge­klärt wer­den und die Fra­ge, ob die Ver­leih-Fir­ma einen Teil der Umzugs­kos­ten über­nimmt. Auch das ver­trag­lich ver­ein­bar­te Gehalt und die Kün­di­gungs­frist dür­fen nicht zu kurz kom­men, damit Arbeit­neh­mer, die für den Zeit­ar­beits­job umzie­hen, ein wenig Sicher­heit haben.

Betrach­tet man die all­ge­mei­ne Sta­tis­tik, sind bereits 55 Pro­zent der deut­schen Fach- und Füh­rungs­kräf­te min­des­tens ein­mal berufs­be­dingt umge­zo­gen – das zeigt eine Stu­die des Job­por­tals Stepstone. Hier­für ist unter ande­rem häu­fig ein Job­wech­sel der Grund, aber auch der Wunsch, nicht mehr so lan­ge pen­deln zu müs­sen. Ein Umzug kos­tet zwar viel Geld, doch Umzie­hen­de erhal­ten vom Finanz­amt einen Teil der Umzugs­kos­ten zurück. Wie das geht? Mit­hil­fe der Steu­er­erklä­rung. So las­sen sich die Aus­ga­ben eines Umzugs für den Job als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.

Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen gilt ein Umzug als berufsbedingt?

Wer aus pri­va­ten Grün­den umzieht, kann ledig­lich die Arbeits- und Fahrt­kos­ten von der Steu­er abset­zen. Reno­vie­rungs­ar­bei­ten kön­nen zudem als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen gel­tend gemacht wer­den. Zieht aller­dings jemand berufs­be­dingt um, kann er dar­über hin­aus wei­te­re Kos­ten gel­tend machen. Doch der Umzug für den Job muss ein paar Vor­aus­set­zun­gen erfüllen:

  • Zeit­er­spar­nis: Umzie­hen­de soll­ten nach dem Wohn­ort­wech­sel für den Arbeits­weg hin und zurück jeweils 30 Minu­ten weni­ger Zeit brauchen.
  • Arbeits­platz­wech­sel: Das Finanz­amt erkennt auch Umzü­ge als berufs­be­dingt an, wenn es sich um die ers­te Arbeits­stel­le han­delt und die­se in einer ande­ren Stadt liegt oder wenn die Fir­ma ihren Stand­ort wechselt.
  • Rück­kehr aus dem Aus­land: Wer im Aus­land gelebt hat und für eine neue Arbeits­stel­le nach Deutsch­land zurück­kehrt, kann die Umzugs­kos­ten eben­falls gel­tend machen.
  • Arbeits­be­din­gun­gen: In Ein­zel­fäl­len erkennt das Finanz­amt auch die Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen als berufs­be­ding­ten Umzugs­grund an. Bei­spiels­wei­se stell­te sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit sei­nem Urteil hin­ter einen Kran­ken­haus­arzt, der frei­wil­lig in die Umge­bung des Kran­ken­hau­ses zog, damit er sta­tio­när auf­ge­nom­me­ne Pati­en­ten leich­ter betreu­en kann.

Für wel­che Umzugs­kos­ten sind Pau­schal­be­trä­ge ansetzbar?

Um die Umzugs­kos­ten für den Job abset­zen zu kön­nen, müs­sen Umzie­hen­de nicht alle Kos­ten mit Rech­nun­gen bele­gen kön­nen. Für einen Teil der Umzugs­kos­ten sind Pau­scha­len absetz­bar. Dazu zäh­len Folgende:

  • Fahrt­kos­ten: Für Woh­nungs­be­sich­ti­gun­gen gibt es eine Pau­scha­le von 30 Cent pro Kilometer.
  • Ver­pfle­gung: Liegt eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung vor, las­sen sich Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen pau­schal anset­zen. Dies ist für maxi­mal drei Mona­te mit 24 Euro pro Tag möglich.
  • „Sons­ti­ge Umzugs­kos­ten“: Bis 31. März 2019 beträgt die Pau­scha­le für sons­ti­ge Umzugs­aus­la­gen 1.573 Euro für Ver­hei­ra­te­te oder Allein­er­zie­hen­de und 787 Euro für ledi­ge Per­so­nen. Danach hebt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Pau­scha­le auf 1.622 Euro für Ver­hei­ra­te­te und Allein­er­zie­hen­de und auf 811 Euro für Ledi­ge an. Zu den sons­ti­gen Umzugs­aus­la­gen zäh­len unter ande­rem Reno­vie­rungs­ar­bei­ten und Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren in der alten Woh­nung, der Ein­bau von Küche und elek­tri­schen Gerä­ten in der neu­en Woh­nung, Ummel­den von Pkw und Tele­fon, Umschrei­ben des Per­so­nal­aus­wei­ses, fach­ge­rech­te Lam­pen­mon­ta­ge sowie Trink­gel­der für Umzugs­hel­fer und die Ver­pfle­gung der Umzugshelfer.
    Fal­len die sons­ti­gen Umzugs­kos­ten höher aus als die Pau­scha­le, dür­fen Umzie­hen­de auch die genau­en Kos­ten ansetzen.
    Vor­aus­set­zung ist ein Nach­weis per Quittung.

Für wel­che Umzugs­kos­ten sind Bele­ge nötig?

Nicht alle Umzugs­aus­la­gen las­sen sich über Pau­schal­be­trä­ge von der Steu­er abset­zen. Aus die­sem Grund ist es wich­tig, dass Umzie­hen­de alle Bele­ge sam­meln. Unter ande­rem ist für fol­gen­de Aus­la­gen in der Regel eine Quit­tung nötig:

  • Mak­ler­kos­ten für Mietimmobilien
  • Dop­pel­te Miet­zah­lun­gen für maxi­mal 6 Mona­te, falls Umzie­hen­de ihre alte Woh­nung nicht sofort kün­di­gen können
  • Höchs­tens drei Monats­mie­ten für die neue Woh­nung, falls die­se nicht sofort bezo­gen wer­den kann
  • Trans­port­kos­ten für den Hausrat
  • Repa­ra­tu­ren von Transportschäden
  • Kos­ten für einen Ofen bis 164 Euro oder einen Koch­herd bis 230 Euro
  • Kos­ten für pri­va­te Umzugs­hel­fer oder pro­fes­sio­nel­le Speditionen
  • Nach­hil­fe­kos­ten für Kin­der – bis 31. März 2019 maxi­mal 1.984 Euro und ab 1. April 2019 bis zu 2.045 Euro. Die Nach­hil­fe­kos­ten las­sen sich bei einem Umzug für den Job von der Steu­er abschrei­ben, weil die Kin­der bei einem umzugs­be­ding­ten Schul­wech­sel even­tu­ell Stoff nach­ho­len müs­sen. Schließ­lich hat jede Schu­le einen ande­ren Lehrplan.

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Wor­auf ist bei der Wahl des Umzugs­un­ter­neh­mens zu achten?

Wer sei­nen Umzug für den Job nicht in Eigen­re­gie oder mit pri­va­ten Hel­fern stem­men möch­te, kann einen Dienst­leis­ter beauf­tra­gen und die Kos­ten von der Steu­er abset­zen. Bei der Wahl des Umzugs­un­ter­neh­mens soll­ten Auf­trag­ge­ber Augen und Ohren offen­hal­ten. Eini­ge Spe­di­tio­nen locken mit Spott­prei­sen, aber rech­nen hin­ter­her teu­re Son­der­leis­tun­gen ab, die nicht bespro­chen waren. Um nicht in eine Kos­ten­fal­le zu tap­pen, soll­ten Ver­brau­cher grund­sätz­lich meh­re­re Umzugs­un­ter­neh­men anfra­gen und deren Ange­bo­te ver­glei­chen.

Seriö­se Anbie­ter fra­gen in aller Regel zuerst die Grö­ße der alten und der neu­en Woh­nung sowie die Möbel­men­ge ab, um einen rea­lis­ti­schen Kos­ten­vor­anschlag machen zu kön­nen. Wenn Dienst­lei­ter einen Pau­schal­preis anbie­ten, ohne die­se Anga­ben zu ken­nen, soll­ten Ver­brau­cher stut­zig wer­den. Der Kos­ten­vor­anschlag muss alle ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen und das dafür erfor­der­li­che Equip­ment des Dienst­leis­ters auf­lis­ten. Dies gilt auch bei Tages­fest­prei­sen. Sol­len Umzie­hen­de im Rah­men der Beauf­tra­gung einer Spe­di­ti­on eine Trans­port­ver­si­che­rung abschlie­ßen, ist Vor­sicht gebo­ten. Eini­ge Dienst­leis­ter umge­hen die gesetz­li­che Ver­si­che­rungs­pflicht, indem sie nur Trans­port­fahr­zeu­ge unter 3,5 Ton­nen ver­wen­den. Häu­fig möch­ten sie dann dem Ver­brau­cher eine Trans­port­ver­si­che­rung zu Wucher­prei­sen verkaufen.

Wer die­se Hin­wei­se berück­sich­tigt, wird bestimmt ein ver­trau­ens­wür­di­ges Umzugs­un­ter­neh­men fin­den. Zudem kann er hin­ter­her einen erheb­li­chen Teil der Umzugs­kos­ten mit der Steu­er­rück­erstat­tung zurückbekommen.