Gerade neue Mitarbeiter oder an einer Beschäftigung in der Zeitarbeit Interessierte stehen anfangs vor vielen Fragen, wie beispielsweise „Bekomme ich mein Gehalt weiterhin bezahlt, wenn ich einmal nicht im Einsatz bin?“, „Werden meine Fahrtkosten zum Einsatzort erstattet?“ oder „Wer ist für mich zuständig?“.
Im Folgenden sollen einige Aspekte der Rechte, aber auch der Pflichten eines Zeitarbeitnehmers beleuchtet werden.
Arbeitsverhältnis — Ihre Rechte und Pflichten schwarz auf weiß
Als Zeitarbeitnehmer gibt Ihnen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und das Nachweisgesetz das Recht, von Ihrem Zeitarbeitsunternehmen die wesentlichen Inhalte des Zeitarbeitsverhältnisses in schriftlicher Form zu erhalten.
In der Regel schließen Sie mit Ihrem Zeitarbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag, aus dem sich die grundlegenden Arbeitsbedingungen wie beispielsweise die Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit der Vergütung und die Zahl der Urlaubstage ergeben.
Aufgrund der Dreieckskonstellation der Zeitarbeit (siehe „Was ist Zeitarbeit), sind Sie zwar beim entleihenden Kundenunternehmen tätig, Sie bleiben aber Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters. Das bedeutet, dass Sie z.B. Urlaubswünsche zunächst immer mit dem Zeitarbeitsunternehmen erörtern. Das gleiche gilt, wenn Sie sich einmal krank melden müssen, oder wenn Sie Stunden ihres Arbeitszeitkontos abbauen möchten.
Von Mindestlohn bis equal pay
Der Zeitarbeitnehmer erhält seine Vergütung ausschließlich von seinem Arbeitgeber, dem Verleiher. Er hat Ihnen das vereinbarte Arbeitsentgelt auch dann zu bezahlen, wenn er für Sie einmal keinen Einsatz bei einem Entleiher hat.
Zum Schutz der Zeitarbeitnehmer hat der Gesetzgeber im AÜG eine Lohnuntergrenze vorgesehen.
Lohnuntergrenze
Der Verleiher ist verpflichtet, Ihnen seit 01.11.2012 mindestens ein Bruttoentgelt pro Arbeitsstunde von 7,50 € in den neuen Bundesländern und von 8,19 € in den übrigen Bundesländern zu zahlen. Grundsätzlich erhalten Sie das Mindeststundenentgelt Ihres Arbeitsortes. Sind Sie auswärtig untergebracht und ist das Mindeststundenentgelt an dem Ort, an dem Sie vom Personaldienstleister eingestellt wurden (Einstellungsort) höher als am Arbeitsort, können Sie das höhere Mindeststundenentgelt beanspruchen.
Darüber hinaus gibt es weitere Branchen, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge, bzw. Rechtsverordnungen Ihnen Mindestarbeitsbedingungen zusichern. Die entsprechenden Branchen und die einschlägigen Bestimmungen finden Sie in unserem Bereich „Branchentarifzuschläge“. Zudem finden sich sämtliche aktuellen Rechtsnormen zum Thema Mindestlohn auf der Homepage des Zolls, der in diesem Umfeld eine Kontrollfunktion inne hat. Homepage des Zolls
Tarifvertragliche Vergütung
In der Regel gilt für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag der Zeitarbeit. Die Anwendung der Tarifwerke der Zeitarbeit wird Ihr Personaldienstleister regelmäßig mit Ihnen im Arbeitsvertrag vereinbaren.
Annäherung an equal pay durch Branchentarifzuschläge
Der Zeitarbeitnehmer erhält — bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen — sog. Branchenzuschläge, sofern er in Betrieben bestimmter Branchen tätig wird. Für welche Bereiche bereits entsprechende Branchenzuschlagstarifverträge ausgehandelt wurden, finden Sie in unserer Rubrik „Branchentarifzuschläge“. (Link setzen)
In der Regel unbefristetes Arbeitsverhältnis
Sofern mit dem Zeitarbeitsunternehmen ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis besteht, darf der Personaldienstleister dem Zeitarbeitnehmer nach Beendigung seines Einsatzes nicht einfach kündigen. Zuerst ist er verpflichtet, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln nach einem Anschlussauftrag zu suchen.
In einsatzfreien Zeiten kann das Zeitarbeitsunternehmen gegebenenfalls auf die Stunden zurückgreifen, die der Zeitarbeitnehmer auf seinem Arbeitszeitkonto erwirtschaftet hat. Dabei handelt es sich um die Stunden, die über die Beschäftigungszeit hinweg zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit geleistet wurden und einem Arbeitszeitkonto gut geschrieben wurden. Dieses Instrument sehen nahezu alle Tarifwerke der Zeitarbeit vor, um unter anderem die Beschäftigungsmöglichkeit von Zeitarbeitnehmern zu sichern.
Sollten alle diese Maßnahmen erfolglos bleiben, muss der Verleiher bei Ausspruch einer Kündigung die gesetzlichen bzw. die tarifvertraglichen Kündigungsfristen beachten. Zur Vermeidung einer Sperrzeit durch die Agenturen für Arbeit müssen Sie sich rechtzeitig persönlich bei Ihrer Arbeitsagentur arbeitsuchend melden.
Klebeeffekt beim Entleiher- Information über Arbeitsplätze
Nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitsunternehmen dürfen Sie ein Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Unternehmen eingehen. Dafür müssen Sie dem Verleiher keine Vermittlungsgebühr oder ähnliches bezahlen. Seriöse Zeitarbeitsunternehmen forcieren den sog. Klebeeffekt, indem sie eine vermittlungsorientierte Personaldienstleistung betreiben.
Der Entleihbetrieb hat Sie zudem über freie Arbeitsplätze zu informieren, die in seinem Unternehmen besetzt werden sollen.
Flexibilität und Einsatzort
Als Zeitarbeitnehmer muss man flexibel sein, d.h. man muss eventuell auch weiter entfernte Einsatzorte wahrnehmen. Ausschlaggebend ist hier prinzipiell die im Arbeitsvertrag festgelegte Regelung zum Arbeitsort, die im Regelfall einen räumlich sehr weit gefassten Einsatzbereich vorsieht, um Ihnen möglichst viele Arbeitsangebote unterbreiten zu können.
Über entstehende Fahrtkosten können Zeitarbeitnehmer und Personaldienstleister unter Beachtung tarifvertraglicher Bestimmungen der Zeitarbeit und der Vorschriften des Steuerrechts Vereinbarungen treffen.
Dies ist nur ein stichpunktartiger Überblick. Ergänzende Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten enthält das Merkblatt für Leiharbeitnehmer/innen der Bundesagentur für Arbeit.
Sofern Ihre individuellen Fragen trotzallem nicht beantwortet wurden, erhalten Sie unter Häufig gestellte Fragen (FAQ) einen weiteren Überblick. Oder besuchen Sie unsere Sektion „Sie fragen – Experten antworten“. Unsere externen Fachberater werden sich zeitnah mit Ihrer Fragestellung auseinandersetzen und Ihnen per Mail gerne eine unverbindliche Antwort zu Ihren Punkten zukommen lassen.
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