Die drit­te Min­dest­lohn­ver­ord­nung für die Pfle­ge­bran­che ist im Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht wor­den und tritt am 1. Novem­ber in Kraft. Die ers­ten Lohn­er­hö­hun­gen wer­den zum Jah­res­wech­sel fällig.

Ab dem 1. Janu­ar 2018 steigt der Min­dest­lohn für die Beschäf­tig­ten der Pfle­ge­bran­chen in West­deutsch­land von 10,20 Euro auf 10,55 Euro (+ 3,4 Pro­zent). In Ost­deutsch­land sind dann statt 9,50 Euro min­des­tens 10,05 Euro zu zah­len (+ 5,8 Pro­zent). Wei­te­re Erhö­hun­gen sind für den 1. Janu­ar 2019 (11,05 Euro West, 10,55 Euro Ost) und für den 1. Janu­ar 2020 (11,35 Euro West, 10,85 Euro Ost) vorgesehen.

Anwen­dungs­be­reich

Rund 900.000 Beschäf­tig­te sind in Ein­rich­tun­gen tätig, die unter den Pfle­ge­min­dest­lohn fal­len. Zeit­ar­beits­kräf­te haben einen Anspruch auf den Pfle­ge­min­dest­lohn, wenn sie in nicht Aus­maß typi­sche Pfle­ge­tä­tig­kei­ten aus­üben. Dazu zäh­len zum Bei­spiel All­tags­be­glei­ter, Betreu­ungs­kräf­te von Men­schen mit demen­ti­el­len Erkran­kun­gen, Assis­tenz­kräf­te oder ambu­lan­te Krankenpflegedienstleister.

Bereit­schaft

Der Min­dest­lohn ist grund­sätz­lich auch für Bereit­schafts­diens­te und für Weg­zei­ten zwi­schen Ein­satz­or­ten und vom Ein­satz­ort zum Kun­den­be­trieb zu zah­len. Bei einer beruf­li­chen Ori­en­tie­rungs­pha­se, die als Arbeits­ver­hält­nis aus­ge­stal­tet ist, fin­det der Min­dest­lohn für die ers­ten maxi­mal sechs Wochen kei­ne Anwendung.

Quel­le: Inter­es­sen­ver­band Deut­scher Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men e.V.