Zeit­ar­beit beschreibt ein Drei­ecks­ver­hält­nis zwi­schen Arbeit­ge­ber (Ver­lei­her), Arbeit­neh­mer (Zeit­ar­beit­neh­mer) und dem Unter­neh­men, bei dem ein Arbeit­neh­mer tätig ist (Ent­lei­her, bzw. Zeit­ar­beits­fir­ma). Der Arbeit­neh­mer schließt dabei einen Arbeits­ver­trag mit einem Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men bzw. Per­so­nal­dienst­leis­ter ab.

Wer als Zeit­ar­beit­neh­mer tätig ist, erhält nicht zwin­gend einen „Zeit­ver­trag“ (befris­te­ten Arbeits­ver­trag). Im Gegen­teil. Zeit­ar­beit­neh­mer erhal­ten in der Regel einen unbe­fris­te­ten Arbeitsvertrag.

Das Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men über­lässt in der Fol­ge die Arbeits­kraft des Zeit­ar­beit­neh­mers an Unter­neh­men, die einen aktu­el­len Per­so­nal­be­darf haben. Der Zeit­ar­beit­neh­mer voll­bringt sei­ne Arbeits­leis­tung also nicht bei sei­nem Arbeit­ge­ber, son­dern bei dem Unter­neh­men, das ihn ent­leiht. Man spricht des­halb auch von Leih­ar­beit oder Arbeitnehmerüberlassung.

Zeit­ar­beit dient oft als Brü­cken­bau­er für Men­schen, die Schwie­rig­kei­ten haben, einen Ein­stieg in die Berufs­welt zu fin­den. Als Leih­ar­bei­ter kön­nen sie Pro­jekt­er­fah­rung sam­meln, nach einer Fami­li­en­pau­se ins Berufs­le­ben zurück­keh­ren oder in einem kom­plett neu­en Arbeits­um­feld durch­starten. Kann ein Mit­ar­bei­ter die Leih­fir­ma von sei­ner Arbeits­leis­tung vor Ort der­art über­zeu­gen, dass man ihn dau­er­haft anstel­len möch­te, kann in Abstim­mung zwi­schen Per­so­nal­dienst­leis­ter und Ent­leih­be­trieb über eine Über­nah­me gespro­chen wer­den. Kommt es zu die­sem Arbeit­ge­ber­wech­sel und einer Fest­an­stel­lung im Ent­leih­be­trieb, spricht man vom sog. „Kle­be­ef­fekt“. Eini­ge Zeit­ar­beits­fir­men agie­ren bewusst ver­mitt­lungs­ori­en­tiert und stre­ben die­se Art der dau­er­haf­ten Ver­mitt­lung regel­recht an.

Vie­le Unter­neh­men nut­zen auf der ande­ren Sei­te Zeit­ar­beit, um geeig­ne­te Mit­ar­bei­ter zu fin­den, ohne sie lang­fris­tig an sich zu bin­den. Ist der Auf­trag been­det, kehrt der Arbeit­neh­mer zurück zu sei­nem Arbeit­ge­ber, der ihn über­las­sen hat. Das ist und bleibt das Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men – mit allen Rech­ten und Pflich­ten. Es gewährt und zahlt Urlaub, führt Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und Lohn­steu­er ab und ist an sämt­li­che bestehen­den Arbeits- und Sozi­al­ge­set­ze gebun­den. Selbst dann, wenn es wäh­rend der Anstel­lung als Zeit­ar­beit­neh­mer zu ein­satz­frei­en Zei­ten kommt.

Die Bezie­hung zwi­schen Per­so­nal­dienst­leis­ter und dem Ent­leih­be­trieb ist in Deutsch­land im soge­nann­ten Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) abschlie­ßend gere­gelt. Zudem agie­ren die meis­ten Zeit­ar­beits­fir­men im Rah­men eines Branchentarifvertrags.

YouTube

Mit dem Laden des Vide­os akzep­tie­ren Sie die Daten­schutz­er­klä­rung von You­Tube.
Mehr erfah­ren

Video laden